Preisbindung, Preisdifferenzierung, Preisdiskriminierung, Preiselastizität und Preisempfehlung
Preisbindung: Die Preisbindung der zweiten Hand oder vertikale Preisbindung liegt vor, wenn sich der Handel vertraglich verpflichtet, beim Verkauf an den Endverbraucher die vom Hersteller vorgeschriebenen Endverkaufspreise zu fordern. Durch P. soll der Preiswettbewerb innerhalb des Handels ausgeschaltet werden. P. ist nach dem Kartellgesetz grundsätzlich verboten und kann deshalb von den Kartellbehörden untersagwerden. Erlaubt ist die unverbindliche Preisempfehlung bei Markenartikeln, die jedoch einer verschärften Missbraucht auf sich unterliegt. Ausgenommen von der P. sind immer noch Verlagserzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften. In diesem Bereich hat sich der Handel gegenüber den Verlagen verpflichtet, die festgelegten Ladenendpreise flächendeckend einzuhalten. Im Gegenzug haben sich die Verlage verpflichtet, keine Bücher und Zeitschriften direkt an den Endverbraucher zu verkaufen.
Preisdifferenzierung: eine preispolitische Verhaltensweise, bei der ein Produktverschiedenen Käufern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird, und zwar an verschiedenen Orten und zu verschiedenen Zeiten, oder an verschiedenen Orten zu gleichen Zeiten, oder an gleichen Orten zu gleichen oder verschiedenen Zeiten. Ziel der P. ist die Aufteilung des Gesamtmarkts in verschiedene (isolierte) Teilmärkte, um die Absatzchancen eines Produkts zu erweitern und solche Käuferschichten zu erreichen, für die der Normalpreis zu hoch oder auch zu niedrig ist.
Vier Arten der P. werden unterschieden: räumliche Preisdifferenzierung: die nach geographischen Gebieten erfolgende Aufteilung; zeitliche Preisdifferenzierung, z.B. Sommerpreise für Heizöl; mengenmäßige Preisdifferenzierung, z.B. Staffelrabatte; persönliche Preisdifferenzierung, z.B. unterschiedliche Preise für eigene Mitarbeiter und normale Kunden, und qualitative Preisdifferenzierung, z.B. unterschiedliche Stromtarife für Privathaushalte und Industriebetriebe.
Preisdiskriminierung: eine verbotene Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen oder Unternehmensgruppen zur Verdrängung von Mitwettbewerbern. Dazu zählt .B. die Aufforderung an Lieferanten, anderen Unternehmen ungünstigere Bedingungen zu gewähren oder dem eigenen, marktbeherrschenden Unternehmen günstigere Konditionen, v.a. bessere Preise sowie Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, einzuräumen als der Konkurrenz.
Preiselastizität: die prozentuale Veränderung der Nachfragemenge nach einem Gut, wenn eine Preisänderung bei diesem Guam ein Prozent nach oben oder unten eintritt. Die Preiselastizität der Nachfrage wird berechnet, indem die prozentuale Änderung der nachgefragten Menge eines Guts durch die prozentuale Veränderung des Preises geteilt wird. Steigt z.B. der Preis für eine Jacke von 100 € auf 105 €, also um 5%, und die nachgefragte Menge sinkdeshalb von zehn Jacken auf neun, also um 10 %, hat die P. den Wert weit (10 dividiert durch 5).
Preisempfehlung: die unverbindliche Empfehlung des Herstellers an seine Ab-nehmer, bei der Weiterveräußerung seiner Erzeugnisse die von ihm vorgeschlagenen Preise zu verlangen. P. sind nach dem Kartellgesetz grundsätzlich unzulässig, jedoch in Ausnahmefällen unter bestimmten Bedingungen gestattet. Damit die P. zulässig ist, darf sie nicht unter wirtschaftlichem Druck ausgeübt werden, es muss sich um Markenartikel handeln, die mitgleichartigen Waren anderer Hersteller im Wettbewerb stehen, und sie muss in der Erwartung ausgesprochen werden, dass der empfohlene Preis dem von der Mehrheit.